Front | Ist in einem Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO ggn d. Anordnung d. aufschiebenden Wirkung d. Nachschieben einer Begründung möglich? |
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Back | MM: Nein Anordnung ohne substantiierte Begründung ist formell rechtswidrig Arg: Behörde ist anzuhalten, vor Erlass d. Anordnung maßgeblichen Erwägungen anzustellen Con: Unnötiger Formalismus, Behörde kann VA jederzeit mit neuer Anordnung versehen HM: Ja Durch substantiierte Begründung wird d. Anordnung formell rechtmäßig Arg: Prozessökonomie, da neue Begründung ohne neues Verfahren unmb v. Gericht überprüft werden kann Arg: Rechtsgedanke d. § 45 I Nr. 2, II VwVfG NRW, formelles Begründungserfordernis bei VA heilbar |
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