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D Die Polg Nicht Voraussetzungen Polizei I Gefahr

Front Was sind die Voraussetzungen für die sekundäre bzw. Eilzuständigkeit d. Polizei (§ 1 I 3 PolG)?
Back 1. Handeln zur Gefahrenabwehr (präventiv) (§ 1 I 1 PolG)
Gefahr muss nicht tatsächlich vorliegen, genügt Zweckbestimmung d. Behörde

2. Eilfall
Die eigentlich zuständige Ordnungsbehörde kann d. Gefahr nicht mehr rechtzeitig oder wgn ihrer sachl. u. personellen Ausstattung nicht effektiv selbst bekämpfen
→ Beurteilungsspielraum d. handelnden Polizeibeamten

3. Kein Vorrang zivilgerichtlichen Rechtsschutzes (Subsidiarität) (§ 1 II PolG)
Polizei darf zum Schutz ausschließlich privater Rechte (=nicht durch ÖR Vorschriften geschützt) nur unter d. genannten Voraussetzungen tätig werden
Ungeschriebens TB-Merkmal: Antrag d. Betroffenen

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