Front | Was sind die Voraussetzungen für die sekundäre bzw. Eilzuständigkeit d. Polizei (§ 1 I 3 PolG)? |
---|---|
Back | 1. Handeln zur Gefahrenabwehr (präventiv) (§ 1 I 1 PolG) Gefahr muss nicht tatsächlich vorliegen, genügt Zweckbestimmung d. Behörde Die eigentlich zuständige Ordnungsbehörde kann d. Gefahr nicht mehr rechtzeitig oder wgn ihrer sachl. u. personellen Ausstattung nicht effektiv selbst bekämpfen → Beurteilungsspielraum d. handelnden Polizeibeamten 3. Kein Vorrang zivilgerichtlichen Rechtsschutzes (Subsidiarität) (§ 1 II PolG) Polizei darf zum Schutz ausschließlich privater Rechte (=nicht durch ÖR Vorschriften geschützt) nur unter d. genannten Voraussetzungen tätig werden → Ungeschriebens TB-Merkmal: Antrag d. Betroffenen |
Tags: por
Learn with these flashcards. Click next, previous, or up to navigate to more flashcards for this subject.
Next card: D gefahr wer zustandsstörer u ist polg obg
Previous card: Polg d iv nenne einige fälle primären sachlichen
Up to card list: Öffentliches Recht