Front | Welche Anforderungen sind an d. Zweck d. inneren Verbundenheit beim Versammlungsbegriff (Art. 8 I GG) zu setzen? |
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Back | EA: jede Angelegenheit ausreichend, auch ohne Meinungsäußerung Arg: Sonst Schutzbereich zu stark eingeschränkt, so dass d. Rechtfertigungsprüfung abgeschnitten wird AA: Private Angelegenheiten ausreichend RS: Zweck muss zur öff. Meinungsbildung bestimmt u. geeignet sein Arg: Sonst ausreichend durch Art. 5 I 1 (Meinungsfreiheit) u. Art. 2 I (Persönlichkeitsentfaltung) geschützt Arg: Versammlungsfreiheit v. hohem Rang, Zurücktreten d. Rechte anderer nur hinzunehmen, wenn eng gefasst |
Tags: grundr, streit
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