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D Ist Arg Noch Zur Bejahung Rechtsschutzbedürfnisses Ird

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Ist zur Bejahung d. Rechtsschutzbedürfnisses iRd §§ 80, 80a VwGO ein vorheriger Rechtsbehelf erforderlich?
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MM: Ja

Arg: Sonst sinnwidrig, d. aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen o. wiederherzustellen, den es noch gar nicht gibt

RS: Nein, muss lediglich noch möglich sein

Arg: Rechtsbehelfsfristen sind Überlegungsfristen: die Möglichkeit ist zu belassen, nachzudenken, ob finanzielles Risiko d. Hauptsacheverfahrens eingegangen werden soll → Weite Auslegung iSd effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV 1 GG)

Tags: vwr.at

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