Front | Nenne die Definition u. d. einzelnen Definitionsmerkmale f.d. Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) |
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Back | Jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf d. Gebiet d. öff. Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmb Außenwirkung → Einzelne Merkmale nur im Problemfall ansprechen/erörtern! Jedes Verhalten m. Erklärungswert ("Ohne eigenst. Bedeutung") 2. Behörde Jede Stelle, d. Aufgaben d. öff. Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG) → Auch Beliehener; Ggf. Zurechnung d. Verhaltens v. Verwaltungshelfern 3. Hoheitlich Im Über-unter-Verhältnis: (-) ÖR Vertrag 4. Gebiet d. öff. Rechts Wenn verwaltungsrechtliche, einseitige Maßnahme, dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist → Dient der Abgrenzung zum PR 5 Regelung Einseitig verbindliche Anordnung, auf Setzung v. Rechtsfolgen gerichtet 6. Einzelfall Konkreten Sachverhalt betr. u. an bestimmten o. bestimmbaren Personenkreis gereichtet (konkret-individuell) 7. Unmb Außenwirkung Es muss beabsichtigt sein, m.d. Maßnahme eine Rechtsfolge bei einer außerhalb d. Verwaltung stehenden Person eintreten zu lassen |
Tags: vwr.at
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