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D Maßnahme öff U Jede Einer Behörde Auf

Front Nenne die Definition u. d. einzelnen Definitionsmerkmale f.d. Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)
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Jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf d. Gebiet d. öff. Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmb Außenwirkung
→ Einzelne Merkmale nur im Problemfall ansprechen/erörtern!

1. Maßnahme
Jedes Verhalten m. Erklärungswert  ("Ohne eigenst. Bedeutung")

2. Behörde
Jede Stelle, d. Aufgaben d. öff. Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG)
→ Auch Beliehener; Ggf. Zurechnung d. Verhaltens v. Verwaltungshelfern

3. Hoheitlich
Im Über-unter-Verhältnis: (-) ÖR Vertrag

4. Gebiet d. öff. Rechts
Wenn verwaltungsrechtliche, einseitige Maßnahme, dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist
→ Dient der Abgrenzung zum PR

5 Regelung
Einseitig verbindliche Anordnung, auf Setzung v. Rechtsfolgen gerichtet

6. Einzelfall
Konkreten Sachverhalt betr. u. an bestimmten o. bestimmbaren Personenkreis gereichtet (konkret-individuell)

7. Unmb Außenwirkung
Es muss beabsichtigt sein, m.d. Maßnahme eine Rechtsfolge bei einer außerhalb d. Verwaltung stehenden Person eintreten zu lassen

Tags: vwr.at

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