Front | Was ist unter d. europarechtl. Anwendungsvorrang zu verstehen, womit ist er zu begründen u. wann gillt er nur eingeschränkt? |
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Back | Anwendungsvorrang EU-Recht widersprechendes mitgliedstaatliches Recht ist nicht nichtig, sondern unanwendbar Grund Die zum Ziel gesetzte Rechtsvereinheitlichung kann sonst nicht erreicht werden Einschränkung Soweit d. EU-Recht durch Öffnungsklauseln es gestattet, abzuweichen o. Konkretisierungen vorzunehmen → v.a. bei Richtlinien (Art. 288 III AEUV), z.T auch bei Verordnungen (Art. 288 II AEUV) |
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