Front | Wann ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen? Nenne anerkannte Fallgruppen! |
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Back | Wenn dem Kl. aus d. erledigten Handeln weiterhin Nachteile f. geschützte Rechtsgüter erwachsen können Fallgruppen 1. Wiederholungsgefahr In absehbarer Zeit droht ein vergleichbarer Sachverhalt 2. Rehabilitationsinteresse Anhaltende diskriminierende (ehrenrührige) Wirkung → bei rechtskräftigem Strafurteil ist eine darüber hinaugehende Herabwürdigung erforderlich 3. Präjudizinteresse Nur bei Erledigung nach Klageerhebung und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit d. zivilrechtlichen Klage 4. Schwere Grundrechtsverletzung |
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