Front | Wann ist bei Wiedereinsetzung i. d. vorigen Stand (§ 60 VwGO) die Fristversäumung ohne Verschulden? |
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Back | Wenn diejenige Sorgfalt beachtet, d. für gewissenhaften, seine Rechte u. Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Kläger geboten u. zumutbar ist → Verschulden eines Bevollmächtigten wird wie eigenes Verschulden zugerechnet (§ 173 S. 1 VwGO iVm § 85 II ZPO) |
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