Front | Wann ist das Allgem. Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen? |
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Back | 1. Klageziel bereits erreicht o. einfacher zu erreichen Nur wenn gleichwertig u. RFrage klärend, z.B. best. Antrag bei Behörde 2. Klage nutzlos Wenn auch im Erfolgsfall nicht zielführend → (-), wenn abgrenzbarer Teilakt im Verfahren zur Zielerreichung 3. Klagerecht missbraucht o. verwirkt Zurückhaltend anzunehmen. Verwirkung durch Zeitablauf o. Untätigkeit |
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