Front | Können Personen, d. aufgrund privatrechtlichen Vertrags für einen Hoheitsträger tätig werden, als VwHelfer eingeordnet werden? |
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Back | MM: Nein: Werkzeugtheorie Nur dann VwHelfer, wenn Einfluss d. Behörde aufgrund ÖR so groß, dass Privatperson lediglich als Werkzeug tätig wird → (-) bei PR Vertrag, da Weisungsrechte nicht aus ÖR Con: Hoheitsträger darf sich nicht durch ZR Beauftragung seiner Verantwortung entziehen ("Keine Flucht ins PR") Con: Blendet engen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabe aus HM: Ja: Nach Funktion u. Sachnähe zu differenzieren VwHelfer bei Ausübung ÖR Funktion bzw. Sachnähe dazu → Jedenfalls bei keinem o. sehr begrenztem Entscheidungsspielraum |
Tags: vwr.at
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