Front | Welche Beweiserhebungsverbote sind zu unterscheiden? Nenne Beispiele! |
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Back | 1. Beweisthemaverbote Verbot, ein bestimmten Sachverhalt aufzuklären → z.B. Getilgte Vorstrafen u. darauf bezogene Sachverhalte (§ 51 I BZRG) Verbot, bestimmte Beweismittel zur Aufklärung eines Sachverhaltes zu verwenden → z.B. Aussage einer Person, d. v. ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht hat Verbot, eine bestimmte Art d. Beweisgewinnung anzuwenden → z.B. Einsatz verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136a I StPO) o. eines Lügendetektors |
Tags: stpr
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