Front | Wann ist eine Verwendung unbefugt iSd § 263a (Computerbetrug)? |
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Back | Computerspezifische Auslegung Wenn im Widerspruch zum Betreiberwillen, der sich i.d. konkreten Programmgestaltung niedergeschlagen hat Con: Einschränkung nicht v. Wortlaut o. v. Zweck d. Vermögensschutzes gerechtfertigt Subjektive Auslegung Wenn im Widerspruch zum Betreiberwillen (tats. o. mutmaßlich) Con: Sehr weiter Anwendungsbereich Con: i. d. Hand d. Geschädigten, Grenzen d. Strafgesetzes zu bestimmen Con: Gefahr, bloße Vertragswidrigkeit zu pönalisieren Betrugsspezifische Auslegung Wenn Verwendung mit Täuschungsäquivalenz → Zu fragen: Hätte Tathandlung ggnüber einem Menschen Täuschungswert iSd. § 263 → (+) Verwendung gestohlener EC-Karte Arg: Zweck ist d. Schließung v. Strafbarkeitslücken d. § 263 Arg: Anlehnung an § 263 entspricht Systematik d. § 263a |
Tags: strafrecht.bt
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