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D Con Verwendung Auslegung Wenn V Zu Ist

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Wann ist eine Verwendung unbefugt iSd § 263a (Computerbetrug)?
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Computerspezifische Auslegung
Wenn im Widerspruch zum Betreiberwillen, der sich i.d. konkreten Programmgestaltung niedergeschlagen hat

Con: Einschränkung nicht v. Wortlaut o. v. Zweck d. Vermögensschutzes gerechtfertigt

Subjektive Auslegung
Wenn im Widerspruch zum Betreiberwillen (tats. o. mutmaßlich)

Con: Sehr weiter Anwendungsbereich
Con: i. d. Hand d. Geschädigten, Grenzen d. Strafgesetzes zu bestimmen
Con: Gefahr, bloße Vertragswidrigkeit zu pönalisieren

Betrugsspezifische Auslegung
Wenn Verwendung mit Täuschungsäquivalenz
→ Zu fragen: Hätte Tathandlung ggnüber einem Menschen Täuschungswert iSd. § 263
→ (+) Verwendung gestohlener EC-Karte

Arg: Zweck ist d. Schließung v. Strafbarkeitslücken d. § 263
Arg: Anlehnung an § 263 entspricht Systematik d. § 263a

Tags: strafrecht.bt

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