Front | Wie sind Raub (§ 249) u. Räuberische Erpressung (§§ 253, 255) abzugrenzen u. In welchem Verhältnis stehen d. TB zueinander? |
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Back | RS: Nach Äußerem Erscheinungsbild (Obj. 3.) Nehmen→Raub -- Geben→Räub. Erpressung → Spezialität d. Raubes: Raub ist spezieller Fall d. räuberischen Erpressung (Ausschluss auf Konkurrenzebene) Arg: Räuberische Erpressung im Wortlaut angelehnt an d. Nötigung (§ 240), identische Auslegung, da gleicher Schutzzweck Con: Widerspruch zum Wegnahmebegriff d. § 242 Con: § 249 verliert Selbstständigkeit u. Bedeutung HL: Nach Willensrichtung d. Opfers Ob d. Opfer glaubt, d. eigene Mitwirkung sei für d. TB-Vollendung erforderlich Nein→Raub -- Ja→Räub. Erpressung → Exklusivität: Raub u. räub. Erpressung schließen sich bereits auf TB-Ebene aus Arg: Wegnahme wie beim Diebstahl (§ 242) auszulegen: Gewahrsamsbruch erfordert inneren tats. Willen d. Opfers Con: Bevorteilung d. brutalen Täters, d. mit vis absoluta vorgeht, da keine freiw. Vermögensverfügung Con: Strafbarkeitslücken bei Wegnahme ohne Zueignungsabsicht |
Tags: strafrecht.bt
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