Front | Ist d. Abbruch eigener Rettungsbemühungen Tun o. Unterlassen? |
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Back | Unterlassen, solange d. Rettungshandlung gefährdetes Objekt noch nicht erreicht und noch keine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat. → Sobald diese Schwelle überschritten Begehungsdelikt |
Tags: strafrecht.at
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