Front | Was ist im objektiven TB d. § 263 (Betrug) zu prüfen? |
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Back | 1. Täuschungshandlung Ausdrückl. o. schlüssige Behauptung o. garantenpflichtwidrige Nichtrichtigstellung einer unwahren Tatsache durch Einwirken auf d. Vorstellungsbild d. Gegenübers 2. Irrtum Beim Opfer eine Fehlvorstellung über Tatsachen erzeugt o. aufrecht erhalten → (+) Bei Motivation zur Verfügung trotz Zweifel → (-) Bei Gleichgültigkeit o. Nichtwissen ohne Fehlvorstellung 3. Vermögensverfügung d. Opfers (ungeschriebenes Merkmal) Jedes Handeln, Dulden o. UL, das sich unmb vermögensmindernd auswirkt 4. Vermögensschaden durch Verfügung (Kausalität) s. gesonderte KK |
Tags: strafrecht.bt
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