Front | Welchen Begrenzungen unterliegt die Stellung d. Beschützergaranten aus besonderer Rechtsstellung? |
---|---|
Back | 1. Keine
allgemeine Garantepflicht aus beruflicher
Stellung Nur für d. best. Personenkreis, f. d.
Verantwortung übernommen 2. Amtsträger (insbes. Polizisten) nur
wenn im Dienst oder bei bes. schweren Straftaten (Katalog d. §
138) |
Tags: strafrecht.at
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