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D U Nachstellen Gerichtet O Defniniere Unbefugtes I

Front Defniniere unbefugtes Nachstellen (§ 238 I)
Back Nachstellen
Handlungen,
d. darauf gerichtet sind, durch Annäherung (unmb o. mb) an d.
Opfer in dessen pers. Lebensbereich
einzugreifen
u. dadurch seine Entschließungs-
u. Handlungsfreiheit
zu beeinträchtigen

Unbefugt
Verhalten
ggn d. Willen d. Opfers
gerichtet
u. nicht v. anderweitiger
(amtl. o. privatautonom) Befugnis
gedeckt

Tags: strafrecht.bt

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