Front | Defniniere unbefugtes Nachstellen (§ 238 I) |
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Back | Nachstellen Handlungen, d. darauf gerichtet sind, durch Annäherung (unmb o. mb) an d. Opfer in dessen pers. Lebensbereich einzugreifen u. dadurch seine Entschließungs- u. Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen Unbefugt Verhalten ggn d. Willen d. Opfers gerichtet u. nicht v. anderweitiger (amtl. o. privatautonom) Befugnis gedeckt |
Tags: strafrecht.bt
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