Front | Nach welchem Kriterium ist d. Dreiecksbetrug v. Diebstahl in mb TS abzugrenzen? → Getäuschter Verfügender ist nicht d. Geschädigte |
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Back | Betrug bei MM1: Rechtl. Befugnis d. Verfügenden Con: zu eng MM2: Nähe d. Verfügenden zum Geschädigten Verfügender muss anders als d. Täter bereits vor d. Täuschung i.d. Lage gewesen sein, über d. betroffene Vermögen zu verfügen HM: Lagerzugehörigkeit d. Verfügenden vor d. Tat 1. Rechtl. o. faktische Befugnis, über d. Vermögen d. Opfers zu verfügen 2. Tats. Obhutsverhältnis zum konkr. Vermögensggnstand |
Tags: strafrecht.bt
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