Front | Liegt ein Gewahrsamsbruch u. damit eine Wegnahme vor bei fehlendem Übertragungswillen bzgl. d. konkreten Sache? → z. B. an der Kasse vorbeigeschmuggelt |
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Back | HM Ja, wenn Übertragender nichts von d. Existenz d. verborgenen Ware weiß → Diebstahl zu prüfen → z.B. mit anderen Sachen in d. Verpackung versteckt o. verdeckt → (-) Wenn über Identität d. Sache getäuscht worden (→ Betrug zu prüfen) (z.B. Falschetikett o. kompletter Inhaltsaustausch) GM Nein, passieren lassen d. TB ausschließendes Einverständnis ist → Betrug ist zu prüfen Con: kein Wille zur Gewahrsamsübertragung Con: Wer nichts von d. Sache weiß, verfügt nicht irrtumsbedingt, sondern verfügt gar nicht |
Tags: strafrecht.bt
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