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Delikt (idR Dauerdelikt) überdeckt (verklammert) zwei voneinander unabhängige
Delikte, wobei eines mind. Wertgleich mit dem Klammerdelikt sein muss z.B.
Räubersicher Diebstahl (§§ 249, 252)
verklammert Sachbeschädigung (§ 303 I)
u. Diebstahl (§ 223 I) |
Tags: strafrecht.at
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