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Erfolg Zweithandlung D Die Wenn Durch Arg Gefahr

Front
Ist die objektive Zurechnung ausgeschlossen, wenn erst durch eine unvorsätzliche Zweithandlung des Täters d. Erfolg verursacht wird?

1. Handlung: Wollte töten, lebt aber noch

2. Hdlg: Dachte wäre schon tot und entsorgt ihn, dabei stirbt Opfer
Back EA: Ja

Arg: Im Erfolg muss sich der der Handlung typischerweise anhaftende Gefahr realisieren. Im Erfolg hat sich nicht die durch d. Ersthandlung gesetzte Gefahr realisiert. Zweithandlung bleibt unberücksichtigt, da ohne Vorsatz

Con: Zurechnungszusammenhang zu stark verengt
Con: Honoriert Täter dafür, dass d. Erfolg auf eine andere Weise eintritt als geplant


AA: Nur wenn Täterplan die Zweithandlung mitumfasst hat

Arg: Plan setzt rechtlich missbilligte Gefahr, dass durch Zweithandlung Erfolg eintritt

Con: Privilegiert d. sorglosen Täter dafür, dass er glaubt, schon erste Handlung könne Erfolg bewirken


HM: Nur wenn Ersthandlung konkret erfolgstauglich u. Zweithandlung Erfolgseintritt beschleunigt hat

Arg: Beschleunigung d. Erfolges schafft kein eignes Risiko

Tags: strafrecht.at

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