Front | Ist die objektive Zurechnung ausgeschlossen, wenn erst
durch eine unvorsätzliche Zweithandlung des Täters d. Erfolg verursacht wird? 1. Handlung: Wollte töten, lebt aber noch 2. Hdlg: Dachte wäre schon tot und
entsorgt ihn, dabei stirbt Opfer |
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Back | EA: Ja Arg: Im Erfolg muss sich der der Handlung typischerweise
anhaftende Gefahr realisieren. Im Erfolg
hat sich nicht die durch d. Ersthandlung gesetzte Gefahr realisiert. Zweithandlung bleibt unberücksichtigt,
da ohne
Vorsatz Con: Zurechnungszusammenhang zu stark verengt Con: Honoriert Täter dafür, dass d. Erfolg auf eine andere Weise eintritt als geplant AA: Nur wenn Täterplan die Zweithandlung mitumfasst hat Arg: Plan setzt rechtlich
missbilligte Gefahr, dass durch Zweithandlung Erfolg eintritt Con: Privilegiert d. sorglosen Täter dafür, dass er glaubt, schon erste Handlung könne Erfolg bewirken HM: Nur wenn Ersthandlung konkret erfolgstauglich u.
Zweithandlung Erfolgseintritt beschleunigt hat Arg: Beschleunigung
d. Erfolges schafft kein
eignes Risiko |
Tags: strafrecht.at
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