Front | Ist das Drohen mit Nichtstun/UL eine Nötigungshandlung iSd § 240? |
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Back | RS (Verwerflichkeitstheorie) Ja Arg: Jede Drohung grds. tatbestandlich, notw. Eingrenzung auf Verwerflichkeitsebene Con: iE unpräzise Lösungen, da diffuser Abwägungsvorgang HL (erweiterte Rechtspflichttheorie) Nur wenn zur Handlung verpflichtet oder Übelseintritt überhaupt ermöglicht |
Tags: strafrecht.bt
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