Front | Nenne die Voraussetzungen der Anstiftung (§ 26) |
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Back | 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen Tat ist rechtswidrig, wenn sie d. TB eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 I Nr. 5) → Vollendete o. versuchte Tat 2. Bestimmen zur Tat (Mit-)Hervorrufen d. Tatentschlusses zur Haupttat durch unmb Willensbeeinflussung → Entschluss iSd. Versuchsdogmatik 3. (Doppelter) Vorsatz bzgl. Hauptat u. Bestimmen Muss sich auf eine „in wesentl. Merkmalen/Grundzügen konkretisierte Tat“ beziehen → Maßgeblicher Zeitpunkt: Vornahme d. Tathandlung (§ 16 I 1) |
Tags: strafrecht.at
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