Front | Wann ist das Tötungsverlangen d. Opfers 1.ausdrücklich u. 2.ernsthaft (§ 216)? |
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Back | 1. Wenn es eindeutig u. unmissverständlich ist (konkludent genügt) 2. Bei freiem Willen u. festem Entschluss, ohne Zwang u. Willensmängel → (-) bei unbedachten Äußerungen, mangelnder Einsichts-/Urteilsfähigkeit (Alter, Krankheit), depressiver Augenblicksstimmung |
Tags: strafrecht.bt
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