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Wann Vermögensverlust Großen Ausmaßes Wirtschaftliche Iii Nr Opfer Ist

Front Wann ist beim Betrug (§ 263) ein Vermögensverlust großen Ausmaßes u. wann eine wirtschaftliche Not anzunehmen?

(Strafzumessung, Regelbeispiele d. § 263 III)
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Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 III Nr. 2)
BGH: Ab 50.000 € bei einzelnem Opfer

Wirtschaftliche Not (§ 263 III Nr. 3)
Opfer vermag lebenswichtige Aufwendungen nicht mehr zu tätigen
objektiv eingetreten; auch Unternehmen

Tags: strafrecht.bt

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