Front | Wann ist beim Betrug (§ 263) ein Vermögensverlust großen Ausmaßes u. wann eine wirtschaftliche Not anzunehmen? (Strafzumessung, Regelbeispiele d. § 263 III) |
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Back | Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 III Nr. 2) BGH: Ab 50.000 € bei einzelnem Opfer Wirtschaftliche Not (§ 263 III Nr. 3) Opfer vermag lebenswichtige Aufwendungen nicht mehr zu tätigen → objektiv eingetreten; auch Unternehmen |
Tags: strafrecht.bt
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