Front | Was ist unter Abhandenkommen (§ 935 BGB) zu verstehen u. welche Ausnahmen sind zu kennen? |
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Back | Abhandenkommen (§ 935 I) Besitzverlust ohne, nicht notw. ggn den Willen des unmbBes (-) Durch Täuschung erreichte Weggabe, bei Hoheitsakten (+) durch vis absoluta, bei Geschäftsunfähigen, bei beschränkt Geschäftsfähigen mit mangelnder Einsichtsfähigkeit Ausnahme (§ 935 II) Keine Anwendbarkeit bei Geld o. Inhaberpapieren (u.a., s. § 935 II) → (-) bei Münzsammlung, da kein Zahlungsmittel |
Tags: sachenr, zivilr
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