Front | Kann iRd § 241a BGB eine Gebrauchshandlung d. Verbrauchers eine konkludente Annahme begründen? |
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Back | MM: Ja → konkludente Vertragsannahme unter Verzicht auf d. Zugang d. Annahmeerklärung (§ 151 S. 1) Arg: Wortlaut knüpft nur an d. Lieferung an, Ge- o. Verbrauch beendet als neue Handlung d. Wirkung d. § 241a Con: Im Anw.ber. d. § 241a hat ein Gebrauch nicht d. obj. Erklärungswert einer Annahme Con: Sanktionscharakter d. § 241a nur dann effektiv erreichbar, wenn Lieferant d. Risiko d. Nichtbezahlens trägt Con: Wider GGgeberwille, jegliche Ansprüche auszuschließen, um d. wettbewerbswidrige Unwesen abzustellen HM: Nein → Nur ausdrücklich erklärte Annahme möglich Arg: Grundgedanke d. § 241a ist es, dass d. Verbraucher mit d. unbestellten Sache nach Belieben verfahren können soll |
Tags: schuldr.at, zivilr
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