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D 241a Annahme Nur Con Eine Konkludente Arg

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Kann iRd § 241a BGB eine Gebrauchshandlung d. Verbrauchers eine konkludente Annahme begründen?
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MM: Ja
→ konkludente Vertragsannahme unter Verzicht auf d. Zugang d. Annahmeerklärung (§ 151 S. 1)

Arg: Wortlaut knüpft nur an d. Lieferung an, Ge- o. Verbrauch beendet als neue Handlung d. Wirkung d. § 241a

Con: Im Anw.ber. d. § 241a hat ein Gebrauch nicht d. obj. Erklärungswert einer Annahme

Con: Sanktionscharakter d. § 241a nur dann effektiv erreichbar, wenn Lieferant d. Risiko d. Nichtbezahlens trägt

Con: Wider GGgeberwille, jegliche Ansprüche auszuschließen, um d. wettbewerbswidrige Unwesen abzustellen


HM: Nein
→ Nur ausdrücklich erklärte Annahme möglich

Arg: Grundgedanke d. § 241a ist es, dass d. Verbraucher mit d. unbestellten Sache nach Belieben verfahren können soll

Tags: schuldr.at, zivilr

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