Front | Was wird wirksam einbezogen, wenn sich d. AGB der Parteien widersprechen ? Insbes. Fall d. sog. Abwehrklausel |
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Back | MM: Theorie d. Letzten Wortes: Die zuletzt zugegangenen AGB bei Annahme Arg: Stellen neuer AGB ist inhaltliche Abweichung u. damit gem. § 150 II neues Angebot Arg: Letzte Hinnahme d. Vertragsgegenstandes unter Zurkenntnisnahme d. AGB ist konkludente Annahme Con: Konkludente WE untergeschoben. Nach obj. Empfängerhorizont ist wortlose Hinnahme bei zuvor klar ggnteiligem Willen keine Zustimmung, soweit nicht ein geänderter Wille erkennbar ist Con: Ungerechtfertigte Privilegierung d. Verkäufers, da er idR mit Lieferung letzte Möglichkeit d. AGB-Einbeziehungsangebotes hat HM: Dissenslösung (§§ 154, 155) Bzgl. d. in Widerspruch stehenden AGB besteht partieller Dissens bei Gültigkeit d. wesentl. Vertragselemente (essentialia negotii) → Entstandene Lücken sind im Wege d. ergänzenden Vertragsauslegung o. unter Rückgriff auf dispositives Recht zu schließen (arg ex § 306 II) |
Tags: bgb.at, zivilr
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