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D Bei Das O Frage Auch Zu Nenne

Front Nenne d. Voraussetzungen f.d. Zulässigkeit d. Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)
Back 1. Zuständigkeit (§ 766 I)
Das Vollstreckungsgericht (= Das Amtsgericht, in dessen Bezirk d. ZwVstr stattfindet, § 764 I, II)

2. Statthaftigkeit
Bei Beschlüssen d. Richters o. Rechtspflegers ohne Anhörung oder bei formell fehlerhaftem Verhalten d. Vollstreckungsorgans
Genügt, dass formelle Einwendung erhoben wird. Frage des tats. Vorliegens ist eine Frage d. Begründetheit

3. Erinnerungsbefugnis
Jeder, dessen Recht von Zwangsvollstreckungsmaßnahme berührt

4. Rechtsschutzbedürfnis
Mit Beginn bis Ende d. Zwangsvstr, ausnahmsweise auch bevor, wenn erheblicher Schaden drohend u. Vstr unmb bevorstehend
→ Auch bei Weigerung d. Gerichtsvollziehers, Vollstreckungsauftrag zu übernehme (§ 766 II)

5. Form
Schriftlich o. zu Protokoll d. Geschäftsstelle (§ 569 II, III analog)

Tags: zpr, zivilr

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