Front | Nenne d. Voraussetzungen f.d. Zulässigkeit d. Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) |
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Back | 1. Zuständigkeit (§ 766 I) Das Vollstreckungsgericht (= Das Amtsgericht, in dessen Bezirk d. ZwVstr stattfindet, § 764 I, II) Bei Beschlüssen d. Richters o. Rechtspflegers ohne Anhörung oder bei formell fehlerhaftem Verhalten d. Vollstreckungsorgans → Genügt, dass formelle Einwendung erhoben wird. Frage des tats. Vorliegens ist eine Frage d. Begründetheit 3. Erinnerungsbefugnis Jeder, dessen Recht von Zwangsvollstreckungsmaßnahme berührt 4. Rechtsschutzbedürfnis Mit Beginn bis Ende d. Zwangsvstr, ausnahmsweise auch bevor, wenn erheblicher Schaden drohend u. Vstr unmb bevorstehend → Auch bei Weigerung d. Gerichtsvollziehers, Vollstreckungsauftrag zu übernehme (§ 766 II) 5. Form Schriftlich o. zu Protokoll d. Geschäftsstelle (§ 569 II, III analog) |
Tags: zpr, zivilr
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