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D Bei Keine Entgegenstehend Ff Rt U Welchen 

Front Welchen Voraussetzungen muss d. Schuldnerpflicht bei einem Rücktritt wgen Nichtleistung (§ 323 I BGB) genügen?
Back 1. Wirksamkeit
Keine rechtshindernden Einwendungen entgegenstehend
→ z.B. Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 ff.), Willensmängel (§§ 116 ff.), Formunwirksamkeit (§ 125 S. 1)

2. Fälligkeit (§§ 271, 272)
Ausnahmsweise RT vor Fälligkeit: Wenn Vorauss. d. RT mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werden (323 IV)
→ z.B. wgn. ernsthafter u. endgültiger Erfüllungsverweigerung o. Vertrauenswegfall

3. Durchsetzbarkeit
Keine Einreden (LVR) entgegenstehend
→ Insbes. Einrede d. Unwirksamkeit (§ 218) bei Verjährung u. berufen darauf, es sei denn EVB (§ 216 II 1)

Tags: schuldr.at, zivilr

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