Front | In welchen Fällen findet d. Saldotheorie keine Anwendung? |
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Back | Bei bes. Schutzwürdigkeit d. Bereicherungsgläubigers Fallgruppen 1. Lstg v. Geschäftsunfähigen / BeschGf Geltung d. Zweikondiktionentheorie: § 818 III vollumfänglich anzuwenden Sonst grober Wertungswiderspruch u. unangemessene Bevorteilung rw Verhaltens → Ausnahme: bei grobem Verschulden d. Empfängers Risiko nach § 242 aufzuteilen (iRd Saldierung!) Nur eine Seite hat geleistet, d. Gegenleistung ist nicht erbracht u. daher nicht saldierbar → Anwendung d. Zweikondiktionentheorie, sonst Widerspruch zu d. Wertungen d. §§ 446, 644 Nur dann, wenn d. Verkäufer bei Gültigkeit d. KV f.d. Sachmangel einzustehen hätte |
Tags: berr, zivilr
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