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D Bei Zweikondiktionentheorie Sonst U Nur Nicht Welchen

Front In welchen Fällen findet d. Saldotheorie keine Anwendung?
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Bei bes. Schutzwürdigkeit d. Bereicherungsgläubigers

Fallgruppen

1. Lstg v. Geschäftsunfähigen / BeschGf
Geltung d. Zweikondiktionentheorie: § 818 III vollumfänglich anzuwenden

2. Ggn arglistig Getäuschte o. bewucherte Partei
Sonst grober Wertungswiderspruch u. unangemessene Bevorteilung rw Verhaltens
→ Ausnahme: bei grobem Verschulden d. Empfängers Risiko nach § 242 aufzuteilen (iRd Saldierung!)

3. Vorleistung
Nur eine Seite hat geleistet, d. Gegenleistung ist nicht erbracht u. daher nicht saldierbar
→  Anwendung d. Zweikondiktionentheorie, sonst Widerspruch zu d. Wertungen d. §§ 446, 644

4. Ggnüber d. Käufer bei mängelbedingter Entwertung d. Kaufsache
Nur dann, wenn d. Verkäufer bei Gültigkeit d. KV f.d. Sachmangel einzustehen hätte

Tags: berr, zivilr

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