Front | Wie unterscheidet sich d. Bruchteilsgemeinschft (§§ 741 ff.) von d. GBR u. der Gesamthand? |
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Back | GBR Bruchteilsgemeinschaft hat keinen über das Innehaben d. Rechts hinausgehenden gemeinsamen Zweck → Bloßes Halten u. Unterhalten d. Sache genügt nicht f. d. Annahme eines Zweckes aus Gesamthand 1. Bruchteilsgemeinschaft nicht rechtsfähig 2. Unter d. Teilhabern geteilte Rechtszuständigkeit 3. Jeder Bruchteil uneingeschränkt dem Einzelnen zugeordnet |
Tags: gesellschaftsr, zivilr
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