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D Gbr U Gesamthand Bruchteilsgemeinschaft Nicht Wie Unterscheidet

Front Wie unterscheidet sich d. Bruchteilsgemeinschft (§§ 741 ff.) von d. GBR u. der Gesamthand?
Back GBR
Bruchteilsgemeinschaft hat keinen über das Innehaben d. Rechts hinausgehenden gemeinsamen Zweck

→ Bloßes Halten u. Unterhalten d. Sache genügt nicht f. d. Annahme eines Zweckes aus

Gesamthand
1. Bruchteilsgemeinschaft nicht rechtsfähig
2. Unter d. Teilhabern geteilte Rechtszuständigkeit
3. Jeder Bruchteil uneingeschränkt dem Einzelnen zugeordnet

Tags: gesellschaftsr, zivilr

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