Front | Was sind die Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Testaments (§§ 2267, 2247)? |
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Back | 1. Wirksame Ehe u. Testierfähigkeit (§ 2229) 2. Form (§§ 2231, 2232) Notar o.
in d. Form d. § 2247 (Verweis)
→ Eigenhändigkeit: Soll Ausfluss d. eigenen Willens
gewährleisten: (+) Hand gestützt (-) Hand geführt,
getippt 3. Errichtungszusammenhang zw. d. Verfügungen Jeder d. Ehegatten hat letztwillig verfügt u. beide handelten aufgrund gemeinsamen Entschlusses 4. Keine Wirksamkeitshindernisse Insbes. Eheauflösung o. begründeter Antrag (2077 iVm § 1561 ff.) |
Tags: famerbr, zivilr
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