Front | Was ist unter Erfüllung (§ 362) zu verstehen u. was sind deren Voraussetzungen? |
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Back | Das Bewirken des geschuldeten Leistungserfolges durch d. Berechtigten an d. richtigen Gläubiger 1. Geschuldeter Leistungserfolg Leistung m. richtigem Inhalt, in d. rechten Art u. Weise, am rechten Ort u. zur rechten Zeit → Es muss feststehen, auf welche Schuld d. Schuldner geleistet hat → Prüfungsreihenfolge: Tilgungvereinbarung, Leistungsbestimmung d. Schuldners (§ 366 I), Regelungen d. § 366 II 2. Bewirken Geschuldeter Leistungserfolg ist eingetreten 3. Leistungsberechtigung Schuldner o. Dritter mit Fremdtilgungswillen 4. Richtiger Gläubiger Gläubiger (§ 362 I), Dritte (§§ 362 II, 185), durch RSchein Legitimierte |
Tags: schuldr.at, zivilr
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