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D U Gläubiger Rechten Ist Bewirken Durch Leistungserfolg

Front Was ist unter Erfüllung (§ 362) zu verstehen u. was sind deren Voraussetzungen?
Back Das Bewirken des geschuldeten Leistungserfolges durch d. Berechtigten an d. richtigen Gläubiger

1. Geschuldeter Leistungserfolg
Leistung m. richtigem Inhalt, in d. rechten Art u. Weise, am rechten Ort u. zur rechten Zeit
→  Es muss feststehen, auf welche Schuld d. Schuldner geleistet hat
→ Prüfungsreihenfolge: Tilgungvereinbarung, Leistungsbestimmung d. Schuldners (§ 366 I), Regelungen d. § 366 II

2. Bewirken
Geschuldeter Leistungserfolg ist eingetreten

3. Leistungsberechtigung
Schuldner o. Dritter mit Fremdtilgungswillen

4. Richtiger Gläubiger
Gläubiger (§ 362 I), Dritte (§§ 362 II, 185), durch RSchein Legitimierte

Tags: schuldr.at, zivilr

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