Front | Welche Arten d. Unmöglichkeit (§ 275) sind zu unterscheiden? Was ist die jeweilige Rechtsnatur? |
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Back | 1. Objektive u. Subjektive (§ 275 I Var. 1/2) Geschuldeter Lstgserfolg kann dauerhaft v. niemandem/Schuldner nicht erbracht werden → Rechtsvernichtende Einwendung (Erlöschen) 2. Faktische bzw. wirtschaftliche (§ 275 II) Grobes Missverhältnis zw. Aufwand u. Nutzen → Einrede (Durchsetzbarkeit) → BGH: Auch bei Verlust d. rechtl. Verfügungsmacht (z.B. durch Veräußerung), wenn Eigentumsverschaffung geschuldet 3. Persönliche (§ 275 III) Auf d. Lstg bezogene persönliche Umstände d. Schuldners in Relation zum Lstgsinteresse d. Gläubigers |
Tags: schuldr.at, zivilr
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