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D über Beendigung Leistung Zur Vermögensbildung Ist Die

Front Was ist über die allgem. Voraussetzungen hinaus für d. Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem, § 812 I 2 Alt. 2) bei Beendigung einer neL erforderlich?
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1. Leistungszweckbestimmung
Über das hinausgehend, was d. Zusammenleben ermöglicht
→ (-) Leistung zur Erfüllung alltäglicher Bedürfnisse

2. Dauerhafte Vermögensbildung
Leistung muss zur Vermögensbildung führen, d. d. Beendigung d. Lebensgemeinschaft überdauert

Tags: famerbr, zivilr

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