Front | Was ist über die allgem. Voraussetzungen hinaus für d. Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem, § 812 I 2 Alt. 2) bei Beendigung einer neL erforderlich? |
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Back | 1. Leistungszweckbestimmung Über das hinausgehend, was d. Zusammenleben ermöglicht → (-) Leistung zur Erfüllung alltäglicher Bedürfnisse 2. Dauerhafte Vermögensbildung Leistung muss zur Vermögensbildung führen, d. d. Beendigung d. Lebensgemeinschaft überdauert |
Tags: famerbr, zivilr
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