Front | Ergibt sich aus d. §§ 744, 745 eine Vertretungsmacht o.
gestalten d. Normen nur d. Innenverhältnis d. Bruchteilsgemeinschaft aus? |
---|---|
Back | MM: Vertretungsmacht im Außenverhältnis Con: Zu weitgehend;
lockere
Verbindung lässt nicht annehmen, GGeber hätte automatische VM gewollt Con: Wortlaut d. §
744 "Verwaltung" im Ggnsatz zur GbR in
§ 714 "Vertretungsmacht" HM: Nur Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis |
Tags: gesellschaftsr, zivilr
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