Front | Was sind die Ausschlussgründe für einen Rücktritt nach § 323 I BGB? |
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Back | 1. Teilweise Nichtlstg (§ 323 V 1) Rücktritt v. ganzen Vertrag nur möglich, wenn Gläubiger an Teilleistung kein Interesse → Leistung beider Parteien muss teilbar sein, sonst kein Ausschluss! Kein RT bei Unerheblichkeit d. Pflichtverletzung Gänzlicher Ausschluss → Maßstab §§ 276, 278 (HM, Gleichlauf). AA: Nach Risikosphären (Con: Rechtsunsicherheit wgn fehlenden Abgrenzungskriterien) 4. Einrede d. Unwirksamkeit (§ 218 I) RT unwirksam, wenn d. zugrunde liegende Anspr. verjährt ist u. d. Schuldner sich darauf beruft → Nicht wenn Eigentumsvorbehalt vereinbart (rein dingl. o. auch schuldrechtl.) (§ 216 II 1) |
Tags: schuldr.at, zivilr
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