Front | Wie ist eine Globalbürgschaft für alle bestehenden u. künftigen Forderungen AGB-rechtlich zu bewerten? |
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Back | 1. Überraschende Klausel (§ 305c I) (-) wenn blindlings verbürgt ("wer sich keine Vorstellung macht, kann nicht überrascht werden") Da im Widerspruch zum "Verbot der Fremddisposition" (§ 767 I 3) (" … Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.") → Bürgschaft aufgeteilt in die wirksame f. d. Anlassverbindlichkeit ("was gesichert werden soll") u. unwirksamem Rest → (-) Eigener Kontrolle d. Hauptschuld (s.u.), da keine Fremddisposition Wenn durch d. Unkalkulierbarkeit d. Risikos wesentl. Rechte d. Bürgen erheblich eingeschränkt → (-) wenn Bürge Höhe d. Hauptschuld selbst kontrollieren kann (z.B. als GF einer Gesellschaft) Soweit d. Bürge nicht erkennen kann, in welchem Umfang seine Bürgschaftsverpflichtung möglicherweise besteht |
Tags: schuldr.bt, zivilr
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