Front | Wo ist der Erfüllungsort bei d. Leistung d. Verzugshaftungsverpflichteten (§§ 990 II, 280 I, II, 286)? |
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Back | HM: Nach Besitzerstellung zu differenzieren Nur d. bösgläubige o. verklagte Besitzer hat ab dessen Eintritt eine Ortsänderung d. herauszugebenden Sache zu unterlassen, um den Herausgabeanspruch nicht zu erschweren , sonst ist verpflichtet dies rückgängig zumachen → Redlicher, unverklagter Besitzer wgn Sinn u. Zweck d. §§ 987 ff. privilegiert |
Tags: sachenr, zivilr
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