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Die Einer Sache Definiere Besitz Und Besitzdiener Bgb

Front Definiere 1.Besitz und 2.Besitzdiener (§ 855 BGB)
Back 1. Die vom natürl. Willen getragene Sachherrschaft / Beziehung einer Person zu einer Sache

2. Wer zwar nicht selbst Besitzer ist, aber als Werkzeug des Besitzers Zugriff auf die Sache hat u. seinen Weisungen unterworfen ist

Tags: sachenr, zivilr

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