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Gutgl Eigentümer Sache U Erwerber Arg Wer Ist

Front
Wer ist Eigentümer, wenn eine abhanden gekommene Sache (§ 935) zur einheitl. Sache verbunden u. an gutgl. Erwerber veräußert wird?
Back EA: Alleineigentum d. Gutgl. Erwerbers
Arg: Rechtsklarheit

AA: Miteigentum ursprünglicher Eigentümer u. gutgl. Erwerber
Arg: Schutz aus § 935 bleibt erhalten

Tags: sachenr, zivilr

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