Front | Wer ist Eigentümer, wenn eine abhanden gekommene Sache
(§ 935) zur einheitl. Sache verbunden u. an gutgl. Erwerber
veräußert wird? |
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Back | EA: Alleineigentum d. Gutgl. Erwerbers Arg: Rechtsklarheit AA: Miteigentum ursprünglicher Eigentümer u. gutgl.
Erwerber Arg: Schutz aus § 935 bleibt
erhalten |
Tags: sachenr, zivilr
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