Front | Ist bei nichtigen Verträgen GOA anwendbar oder Bereicherungsrecht? |
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Back | HM: GOA Arg: Derjenige, d. aufgrund nichtigen Vertrags tätig wird darf nicht schlechter gestellt sein, als der, d. ganz ohne Vereinbarung tätig wird (s. bereicherungsrechtliche Ausschlussgründe u. Entreicherungseinrede) GM: Bereicherungsrecht Arg: §§ 812 ff. gerade für Fälle d. nichtigen Vertrages konzipiert |
Tags: goa, zivilr
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