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U Der Störung Lstg Bei Nenne Die Fallgruppen

Front Nenne die Fallgruppen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313)
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1. Äquivalenzstörung

Unerwartete u. erheblicher Störung d.
Äquivalenzverhältnisses zw. Lstg u.
Ggnlstg

(+) bei starker Inflation, (-) bei moderater Inflation, da vorhersehbar u. im eigenen Risikobereich

2. Zweckstörung

Gläubiger hat wgn veränderter Umstände Interesse an Lstg verloren
Grds. eigene Risikosphäre
Ausnahme: Billigung bzw. Kennen (-müssen) und zueigen gemacht (partizipiert)


3. Gemeinsamer Irrtum

Eigenschaftsirrtum, Kalkulationsirrtum, sonstige Motivirrtümer

Tags: schuldr.at, zivilr

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