Front | Nenne die Fallgruppen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) |
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Back | 1. Äquivalenzstörung Unerwartete u. erheblicher Störung d. Äquivalenzverhältnisses zw. Lstg u. Ggnlstg (+) bei starker Inflation, (-) bei moderater Inflation, da vorhersehbar u. im eigenen Risikobereich 2. Zweckstörung Gläubiger hat wgn veränderter Umstände Interesse an Lstg verloren → Grds. eigene Risikosphäre → Ausnahme: Billigung bzw. Kennen (-müssen) und zueigen gemacht (partizipiert) 3. Gemeinsamer Irrtum Eigenschaftsirrtum, Kalkulationsirrtum, sonstige Motivirrtümer |
Tags: schuldr.at, zivilr
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