Front | Was ist unter Unmöglichkeit (§ 275) zu verstehen? |
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Back | 1. Grundsatz: Dauerhafte Leistungshinderung Geschuldeter Lstgserfolg kann dauerhaft nicht mehr bewirkt werden → (-) Schon winziger Möglichkeit, dass Leistungserfolg bewirkt werden könnte 2. Ausnahme: Vorübergehende Leistungshinderung Unter best. Vorauss. der dauerhaften gleichgestellt (s. gesonderte Karte) |
Tags: schuldr.at, zivilr
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