Front | Wann ist eine AGB-Inhaltskontrolle vollumfänglich vorzunehmen u. wann hat ledigl. eine Transparenzkontrolle (§ 307 I 2) zu erfolgen? |
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Back | Vollumfänglich (inkl. §§ 308, 309) Bei Bestimmungen, d. v. Rechtsvorschriften, ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen o. Prinzipien abweichen o. diese ergänzen Transparenzkontrolle Bei Bestimmungen, die rein deklaratorisch sind (m. gesetz. Regelung übereinstimmen) oder den Parteien obliegen → Nur Inhaltsbestimmungen, nicht Einschränkungen o. Veränderungen (z.B. Ausschlussklauseln) |
Tags: bgb.at, zivilr
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