Front | Wann ist d. Besitz als sonstiges Recht iRv § 823 I BGB geschützt? |
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Back | Nur bei Eigentumsähnlichkeit durch Ausschluss- u. Nutzungsfunktion → (+) wenn Besitzschutzansprüche (berechtigter oder redlicher unverklagter unberechtigter Besitzer) |
Tags: delr, zivilr
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