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Zu Der Das D Ggnüber Er Geschäftspartner Ihm

Front Womit ist in Mehrpersonenverhältnissen der Vorrang der Leistungskondiktion zu begründen?

"Kondiktion über das Eck"
Back 1. Verlagerung d. Insolvenzrisikos
Bereicherungsgläubiger kann nur ggnüber demjenigen kondizieren, den er sich selbst als Geschäftspartner ausgesucht u. ihm ggnüber geleistet hat

unbillig, das von ihm zu tragende Insolvenzrisiko des eigenen Geschäftspartners durch Inanspruchnahme des Dritten zu umgehen


2. Einwendungsverlust
Dritter würde bei direkter Inanspruchnahme von jmd, mit dem er nicht freiwllig kontrahiert hat, seinen Einwendungen ggn d. eignen Geschäftspartner nicht mehr einbringen können

Tags: berr, zivilr

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