Front | Sind Zuwendung zur Absicherung d. Todesfalls als unbenannte Zuwendungen o. Schenkungen einzuordnen? |
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Back | BGH: Unbenannte Zuwendung Arg: Zweck verfolgt, vor finanziellen Folgen zu schützen Arg: Ausdruck d. Fürsorge u. Verantwortung, Solidarität u. Bindung |
Tags: famerbr, zivilr
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