Front | Wann ist d. Einstw. Anordnung (§ 123 I VwGO) begründet? Nenne die Prüfungspunkte! |
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Back | Soweit tats. Umstände glaubhaft gemacht sind, die d. Anordnungsanspruch u. den Anordnungsgrund begründen → Anforderungen richten sich dabei nach Art d. Anordnung 1. Art d. Anordnung Sicherung o. Regelung (s. KK) 2. Anordnungsanspruch Materieller Anspruch auf d. begehrte Begünstigung → Begründetheit der Klage im Hauptsacheverfahren zu prüfen → z.B. Bestehen eines ÖR Abwehr- u. UL-Anspruchs bei LK 3. Anordnungsgrund AS muss die besondere Eilbedürftigkeit darlegen → Interessenabwägung unter Berücksichtigung d. möglichen Unzumutbarkeit d. Abwartens einer Entscheidung i.d. Hauptsache 4. Glaubhaftmachung Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, Beweis i.S. voller richterlicher Überzeugung ist nicht erforderlich → Nur bzgl. Tatsachenbasis, nicht bzgl. Rechtsfragen 5. Keine Vorwegnahme der Hauptsache Gericht darf keine Entscheidung treffen, d. im Hinblick auf d. spätere Hauptsacheverfahren irreversible Zustände schaffen würde → Ausnahme: effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es (Unzumutbarkeit d. Abwartens) |
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